Ratsprotokoll vom 10. Oktober 1854

gerer Dauer der Krankheit unnachsichtlich ins Krankenhaus zu überweisen, u. überhaupt den Armenfond, ohne hiebey die Heilung der Kranken in der Hauptsache zu beirren, so viel wie möglich zu schonen. Ebenso ist jenen, welche die Anweisung der Rezepte über sich haben, zu bedeuten, bey diesen Anweisungen vorsichtig vorzugehen. Nro. 4423. Derselbe überreicht den rev. Medikamentenconto vom I. u II. Quart: 854 die M. V. Fond Pfründner betreffend. Diese Conten sind der M. V. Fond R.Führung zur Zahlung zuzuweisen. Übrigens ist denjenigen Hrn. Gem. Räthen oder Armenwätern, welchen die Anweisung der Rezepte zusteht, wiederhohlt zu bedeuten, daß sie sich bei den M. V. Fonds Pründnern an das hieramts erlaßene Dekret v. 29. August Z. 3820 u. den hiemit bekannt gemachten buchh. Auftrag genau zu halten haben. Dieses wird um so nothwendiger erachtet, weil eine Überschreitung dieses Auftrages in den vorliegenden Conten, namentl. bey der Pfründnerin Barb. Schrey ersichtlich wird, was demnach leicht die Veranlaßung geben könnte, daß von der h. Staatsbuchhaltung diese Überschreitung zum Ersatz geschrieben wurde. Gaffl A. Vögerl Millner Amtmann Schriftführer

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