Concurrenz bin ich einver- ständlich mit dem Gemein- derathe nicht in der Lage, das gebethene Befugniß zu verleihen, da dieser Erwerbszweig hier mit Ausschluß der Krämmer durch die bereits bestehen- den 14 gemischten Waa- renhandlungen schon übersetzt erscheint, u. Hrr. Bittsteller keinen Grund hatte, das beseße- ne im besten Betriebe stehende Geschäft zu ver- kaufen, u. durch eine neue Verleihung zu ersetzen. Diese Entscheidung wird auch noch durch den Um- stand gestützt, daß das in Anspruch genommene zum Geschäftsbetriebe bestimmte Haus dem recht- lichen Eigenthümer erst durch einen in unbe- stimmter Ferne gerück- ten richterlichen Spruch zuerkannt werden muß, was auch jede Benützung zu dem angegebenen Zwecke in Frage stellt. Dagegen ist im Beschwe- rungsfalle bey der h. Statthalterey der Rekurs
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