Concurrenz bin ich einverständlich mit dem Gemeinderathe nicht in der Lage, das gebethene Befugniß zu verleihen, da dieser Erwerbszweig hier mit Ausschluß der Krämmer durch die bereits bestehenden 14 gemischten Waarenhandlungen schon übersetzt erscheint, u. Hrr. Bittsteller keinen Grund hatte, das beseßene im besten Betriebe stehende Geschäft zu verkaufen, u. durch eine neue Verleihung zu ersetzen. Diese Entscheidung wird auch noch durch den Umstand gestützt, daß das in Anspruch genommene zum Geschäftsbetriebe bestimmte Haus dem rechtlichen Eigenthümer erst durch einen in unbestimmter Ferne gerückten richterlichen Spruch zuerkannt werden muß, was auch jede Benützung zu dem angegebenen Zwecke in Frage stellt. Dagegen ist im Beschwerungsfalle bey der h. Statthalterey der Rekurs
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