Ratsprotokoll vom 26. September 1854

dießfalls auf das h. Reggsdekr. vom 24. Mai 1838 Z. 14230 sub 7. Da es hier eine Menge kleine Realitäten gibt, so fügte es sich gar oft, daß bey Besitzveränderungen derselben inter vioos das zu entrichten gewesene 1 % Veränderungsgefäll von den oben aufgezahlten Nebengebühren erreicht wurde, u. dieß öfters sogar, jedesmal aber bey verkäuflichen Gewerben, die hier gewöhnlich nur sehr geringen Werth haben, noch mehr betrügen, während jene Partheyen, die eine Realität von einem zehnfachen höheren Werth an sich beachten, die nämlichen Nebengebühren zu entrichten hatten. Diese Gepflogenheit, bei welchen die ersteren ohnehin ärmeren Partheyen zusammen oft mehr als 2 % vom Kaufswerthe entrichten mußten, und die den Billigkeitssätzen schnurstraks entgegenstand, u. wozu die weiteren Verhältniße zwischen einer großen u. kleinen Realität in Rücksicht auf die Verwendung dieser Gebühren nicht weiter beleuchtet zu werden brauchen, hat den Gemeinderath untern 20. Septb. 1851 zu dem einhelligen Beschluße veranlaßt, diese Ge-

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