Ratsprotokoll vom 26. September 1854

dießfalls auf das h. Reggsdekr. vom 24. Mai 1838 Z. 14230 sub 7. Da es hier eine Menge kleine Realitäten gibt, so fügte es sich gar oft, daß bey Besitzver- änderungen derselben inter vioos das zu entrichten gewe- sene 1 % Veränderungsgefäll von den oben aufgezahlten Ne- bengebühren erreicht wurde, u. dieß öfters sogar, jedes- mal aber bey verkäuflichen Gewerben, die hier gewöhnlich nur sehr geringen Werth ha- ben, noch mehr betrügen, wäh- rend jene Partheyen, die eine Realität von einem zehnfachen höheren Werth an sich beach- ten, die nämlichen Nebenge- bühren zu entrichten hatten. Diese Gepflogenheit, bei wel- chen die ersteren ohnehin är- meren Partheyen zusammen oft mehr als 2 % vom Kaufs- werthe entrichten mußten, und die den Billigkeitssätzen schnurstraks entgegenstand, u. wozu die weiteren Verhält- niße zwischen einer großen u. kleinen Realität in Rück- sicht auf die Verwendung die- ser Gebühren nicht weiter be- leuchtet zu werden brauchen, hat den Gemeinderath untern 20. Septb. 1851 zu dem einhelligen Beschluße veranlaßt, diese Ge-

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