dießfalls auf das h. Reggsdekr. vom 24. Mai 1838 Z. 14230 sub 7. Da es hier eine Menge kleine Realitäten gibt, so fügte es sich gar oft, daß bey Besitzver- änderungen derselben inter vioos das zu entrichten gewe- sene 1 % Veränderungsgefäll von den oben aufgezahlten Ne- bengebühren erreicht wurde, u. dieß öfters sogar, jedes- mal aber bey verkäuflichen Gewerben, die hier gewöhnlich nur sehr geringen Werth ha- ben, noch mehr betrügen, wäh- rend jene Partheyen, die eine Realität von einem zehnfachen höheren Werth an sich beach- ten, die nämlichen Nebenge- bühren zu entrichten hatten. Diese Gepflogenheit, bei wel- chen die ersteren ohnehin är- meren Partheyen zusammen oft mehr als 2 % vom Kaufs- werthe entrichten mußten, und die den Billigkeitssätzen schnurstraks entgegenstand, u. wozu die weiteren Verhält- niße zwischen einer großen u. kleinen Realität in Rück- sicht auf die Verwendung die- ser Gebühren nicht weiter be- leuchtet zu werden brauchen, hat den Gemeinderath untern 20. Septb. 1851 zu dem einhelligen Beschluße veranlaßt, diese Ge-
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