Z. 27802 für die Stadt Steyr sub /4 mit 10 fl bemessen, u. der da- malige Maat. hat sich in der Er- ledigg. nebst ausgesprochen, daß die Feuerlöschrequisiten- beiträge wieder mit 1/3 des rektifizirten Bürgergeldes, da- her mit 3 fl 20 xr abzunehmen sey- en; mit den obigen Neben- gebühren wurde in der Ab- nahme keine Änderung ge- troffen. Diese Feuerlösch- requisitengebühren wur- den auch in Folge h. Reggsdekr. v. 5. Apr. 1832 Z. 8422 sub. /b mit Be- zug auf die höchste Hofkanz- leyverordnung v. 26. Okt. 1827 Z. 27802 als eine Realabgabe erklärt, die Jederman bey Er- werbung einer bgl. Realität zu entrichten hat. Zu welchem Zwecke die Feuerlösch- requisitengebühren bestimmt u. zu verwenden sind, ergibt sich schon dem Nahmen nach, aus den Mous- quettengebühren aber wurden alljährl. soweit diese zureichten u. öfter mit Zuhilfenahme der Stadtkaßakräfte die Reparatur der Gewehre vom hiesigen uni- formirten Bürger Corps, die Anschaffung von Pulver für das- selbe bey Frohnleichnamsfesten der Geburtsfeyer a.h. Sr. Majestät u. derley besonderen Anläßen bestritten. Auf diesen Gebühren haftet somit eine Belastung u. ich berufe mich
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