Ratsprotokoll vom 26. September 1854

Z. 27802 für die Stadt Steyr sub /4 mit 10 fl bemessen, u. der damalige Maat. hat sich in der Erledigg. nebst ausgesprochen, daß die Feuerlöschrequisitenbeiträge wieder mit 1/3 des rektifizirten Bürgergeldes, daher mit 3 fl 20 xr abzunehmen seyen; mit den obigen Nebengebühren wurde in der Abnahme keine Änderung getroffen. Diese Feuerlöschrequisitengebühren wurden auch in Folge h. Reggsdekr. v. 5. Apr. 1832 Z. 8422 sub. /b mit Bezug auf die höchste Hofkanzleyverordnung v. 26. Okt. 1827 Z. 27802 als eine Realabgabe erklärt, die Jederman bey Erwerbung einer bgl. Realität zu entrichten hat. Zu welchem Zwecke die Feuerlöschrequisitengebühren bestimmt u. zu verwenden sind, ergibt sich schon dem Nahmen nach, aus den Mousquettengebühren aber wurden alljährl. soweit diese zureichten u. öfter mit Zuhilfenahme der Stadtkaßakräfte die Reparatur der Gewehre vom hiesigen uniformirten Bürger Corps, die Anschaffung von Pulver für dasselbe bey Frohnleichnamsfesten der Geburtsfeyer a.h. Sr. Majestät u. derley besonderen Anläßen bestritten. Auf diesen Gebühren haftet somit eine Belastung u. ich berufe mich

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