Ratsprotokoll vom 26. September 1854

die hier vorliegen, mußte auch zu jener Zeit ein solcher Bürger sich im städtischen Zeughause eine Mousquette kaufen, u. sich wegen der damaligen Befestigung der Stadt bey dem Bürgerwehr Commando enrolliren lassen. Diese Verhältniße haben sich in der Folge geändert u. so wurde nach u. nach die angedeutende Verpflichtung bey Besitznahme von bgl. Realitäten mit Bewilligung der höheren Behörden, unter deren Kuratel früher die Stadtgemeinde stand, in fixe Gebühren umgewandelt. Betreffend die erwähnten Feuerlöschrequisitengebühren, so wurden diese immer mit 1/3 der bemessenen Bürgerrechtstaxe abgenommen. Da nun laut der mit h. Hofdekr. vom 5. Juni 1816 Z. 9961 herabgelangten a.h. Entschließung sub. III die Bürgerrechtstaxe auf 1 1/4 % vom Kaufs oder Übergabswerthe erhöht wurde, so war auch dieses der Maßstab für die Abnahme jener Gebühren. Hiezu kam noch die fixe Gebühr für den der Feuereimer mit 2 fl 12 xr (die wohl füglich auch unter die Feuerlöschrequisiten zu subsumiren gewesen wäre) dann die Mousquettengebühr mit je 1 fl 40 xr C.M. Die Bürgerrechts Taxe wurde in Folge h. Hofkanzleydek. v. 26. Okt. 1827.

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