Ratsprotokoll vom 26. September 1854

die hier vorliegen, mußte auch zu jener Zeit ein solcher Bürger sich im städtischen Zeughause eine Mousquette kaufen, u. sich wegen der da- maligen Befestigung der Stadt bey dem Bürgerwehr Commando enrolliren lassen. Diese Ver- hältniße haben sich in der Folge geändert u. so wurde nach u. nach die angedeutende Verpflich- tung bey Besitznahme von bgl. Realitäten mit Bewilligung der höheren Behörden, unter deren Kuratel früher die Stadtge- meinde stand, in fixe Gebüh- ren umgewandelt. Betreffend die erwähnten Feuer- löschrequisitengebühren, so wur- den diese immer mit 1/3 der bemes- senen Bürgerrechtstaxe abge- nommen. Da nun laut der mit h. Hofdekr. vom 5. Juni 1816 Z. 9961 herabgelangten a.h. Entschlie- ßung sub. III die Bürgerrechts- taxe auf 1 1/4 % vom Kaufs oder Übergabswerthe erhöht wurde, so war auch dieses der Maßstab für die Abnahme jener Gebühren. Hiezu kam noch die fixe Gebühr für den der Feuereimer mit 2 fl 12 xr (die wohl füglich auch unter die Feuerlöschrequisiten zu subsu- miren gewesen wäre) dann die Mousquettengebühr mit je 1 fl 40 xr C.M. Die Bürgerrechts Taxe wurde in Folge h. Hofkanzleydek. v. 26. Okt. 1827.

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