ser Bezug durch h. Erlaß des Mini- sterium des Innern v. 7. Febr. 1849 Z. 3053 auf 1 % erhöht worden. Aber auch die früher bezogenen Feuerlöschrequisiten u. Mous- quettengebühren wurden durch den erwähnten h. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 11. Juni 1853 Z. 11460 und beziehungsweise durch h. Statt- halterey Erlaß v. 16. Juny 1853 Z. 9495 mit Rücksicht der geschehenen Umwandlung von der früher bestandenen fixen Abgabe in eine Per- zentualgebühr aus der Ur- sache aufgehoben, weil die- se Einführung als eine neue Abgabe betrachtet wurde, wozu gemäß § 59 der G.O. ein Landesgesetz, so- hin die a.h. Genehmigung erforderlich war. Bezüglich dieser Gebühren glaube ich folgendes erör- tern zu sollen. Vor Alters bestand neben der Stadtkaßa noch eine besonde- re Feuerkaße zur Anschaffung u. Herhaltung von Löschrequi- siten, in welche die bey Besitz- veränderungen abgenom- menen Feuerlöschrequisiten- gebühren einflossen, u. wohin auch von jeden Realitäten- besitzer eine bestimmte Feuer- steuer zu entrichten war. Laut mehreren Gesuchen um Bürgerrechtsverleihungen
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