ser Bezug durch h. Erlaß des Ministerium des Innern v. 7. Febr. 1849 Z. 3053 auf 1 % erhöht worden. Aber auch die früher bezogenen Feuerlöschrequisiten u. Mousquettengebühren wurden durch den erwähnten h. Erlaß des Ministeriums des Innern vom 11. Juni 1853 Z. 11460 und beziehungsweise durch h. Statthalterey Erlaß v. 16. Juny 1853 Z. 9495 mit Rücksicht der geschehenen Umwandlung von der früher bestandenen fixen Abgabe in eine Perzentualgebühr aus der Ursache aufgehoben, weil diese Einführung als eine neue Abgabe betrachtet wurde, wozu gemäß § 59 der G.O. ein Landesgesetz, sohin die a.h. Genehmigung erforderlich war. Bezüglich dieser Gebühren glaube ich folgendes erörtern zu sollen. Vor Alters bestand neben der Stadtkaßa noch eine besondere Feuerkaße zur Anschaffung u. Herhaltung von Löschrequisiten, in welche die bey Besitzveränderungen abgenommenen Feuerlöschrequisitengebühren einflossen, u. wohin auch von jeden Realitätenbesitzer eine bestimmte Feuersteuer zu entrichten war. Laut mehreren Gesuchen um Bürgerrechtsverleihungen
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