auszustellen, daß er von demselben als jetziges Stif- tungskapital die hievon abfallenden halbjährigen Interessen längstens 6 Wochen nach der Verfalls- zeit zum hiesigen Armen- fonde um so gewißer zu entrichten habe, als sonst das ganze Kapital ohne den sonst wirksamen Aufkündungstermin in Executionswege ein- gebracht werden könnte. Diese Bestimmung gründet sich auf das a.h. Patent v. 18. Okt. 1792 § 4 in Rücksicht auf die Kapitalien der Kirchen, Stiftungen, Bruder- schaften u. dgl. Nachdem nun der dießfäl- lige Stiftbrief h. Orts zur Genehmigung vorzulegen kommt, so erscheint diese Er- klärung, und allfälligen Anständen vorzubeugen, nothwendig, u. es dürfte auch von Seite des H. Exhi- benten dagegen um so weniger eine Einsprache gemacht werden, als nach dem letzten Veränderungs- werthe seines Hauses pr. 12.000 fl das fragliche Stiftgs- kapital per 8000 fl wenig- stens ohne gerichtlich erho- benen Realwerth keine vollständige Pragmati-
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