Ratsprotokoll vom 19. September 1854

auszustellen, daß er von demselben als jetziges Stiftungskapital die hievon abfallenden halbjährigen Interessen längstens 6 Wochen nach der Verfallszeit zum hiesigen Armenfonde um so gewißer zu entrichten habe, als sonst das ganze Kapital ohne den sonst wirksamen Aufkündungstermin in Executionswege eingebracht werden könnte. Diese Bestimmung gründet sich auf das a.h. Patent v. 18. Okt. 1792 § 4 in Rücksicht auf die Kapitalien der Kirchen, Stiftungen, Bruderschaften u. dgl. Nachdem nun der dießfällige Stiftbrief h. Orts zur Genehmigung vorzulegen kommt, so erscheint diese Erklärung, und allfälligen Anständen vorzubeugen, nothwendig, u. es dürfte auch von Seite des H. Exhibenten dagegen um so weniger eine Einsprache gemacht werden, als nach dem letzten Veränderungswerthe seines Hauses pr. 12.000 fl das fragliche Stiftgskapital per 8000 fl wenigstens ohne gerichtlich erhobenen Realwerth keine vollständige Pragmati-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2