Kalkofen. Dem Hr. Gutbruner wird auf diese Protokollar Erklärung rathschlägig erinnert, daß man es wegen der bisher unterlassenen Aufführung des fraglichen Dammes an der Strasse entlang der gepachteten Parzelle bewenden lasse, und den städtischen Wegmacher im kurzen Wege beauftragen werde dieses auf seine Kosten zu veranlassen. Was jedoch die Abstockung der Bäume u. Gesträuche längst des Flußes anbelangt, welches derselbe als Pächter zu hegen und nicht wegzuhauen verpflichtet ist, so kann auf die gegebene Erklärung der Nichtwissenschaft keine Rücksicht genommen werden, indem der Pächter für eingegangene Verpflichtungen haftend bleibt. Der Gemeinderath hat daher beschlossen, denselben deßhalb mit einen Straf resp. Entschädiggs. Betrag von 5 fl C.M. zu belegen welcher unnachsichtlich binnen 14 Tagen an die städtische Kaße abzuführen ist. Hievon ist Gutbruner
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