Ratsprotokoll vom 9. September 1854

mern auf ihre eigenen Kosten als Privatkanäle hergehalten werden. Mit der Hintangabe des in Rede stehenden Gebäudes ist auch der Kommune die weitere Verpflichtung wegen Herhaltung dieses Kanals entwachsen da derselbe nur allein für das fragliche Gebäude besteht; von keinem andern Hause eine Einzapfung hat, und mit dem durch die Stadt führenden großen oder HauptabzugsKanal der gegen Ende des Stadtplatzes in die Enns mündet, in gar keiner Verbindung steht, u. nach dem Bestande auch viel zu klein wäre. Von einer Beitragsleistung zu diesem Privatkanale der nur allein zur Reinhaltung des besagten Gebäudes u. zu dessen Vortheile besteht, oder zur Wiederherstellung desselben kann von Seite der Stadtkommune keine Rede seyn, weil ihn dieselbe weder in Bezug auf die öffentl. Reinlichkeit noch als Privateigenthümerin bedarf, u. der frühere Antrag, diesen Kanal gegen den Stadtplatz herauf von dem angedeuteten Punkte auf Kosten der Stadt zu verlängern, um das

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