mern auf ihre eigenen Kosten als Privatkanäle hergehalten werden. Mit der Hintangabe des in Rede stehenden Gebäu- des ist auch der Kommune die weitere Verpflichtung wegen Herhaltung die- ses Kanals entwachsen da derselbe nur allein für das fragliche Gebäu- de besteht; von keinem andern Hause eine Ein- zapfung hat, und mit dem durch die Stadt führenden großen oder Hauptabzugs- Kanal der gegen Ende des Stadtplatzes in die Enns mündet, in gar keiner Verbindung steht, u. nach dem Bestande auch viel zu klein wäre. Von einer Beitragsleistung zu diesem Privatkanale der nur allein zur Reinhal- tung des besagten Gebäu- des u. zu dessen Vortheile besteht, oder zur Wiederher- stellung desselben kann von Seite der Stadtkommune keine Rede seyn, weil ihn dieselbe weder in Bezug auf die öffentl. Reinlichkeit noch als Privateigenthümerin bedarf, u. der frühere Antrag, diesen Kanal gegen den Stadtplatz herauf von dem angedeu- teten Punkte auf Kosten der Stadt zu verlängern, um das
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