Ratsprotokoll vom 9. September 1854

oder welchen Privatrechtsgrund derselbe gegen diese Verpflichtung einzuwenden habe und für eine Anspruchsnahme des a.h. Aerars zur Bestreitung der ganzen oder welchen Theils der Kosten geltend machen könne. Ehvor diesfalls vom Gemeinderathe hierüber Beschluß gefaßt wird, glaube ich vorerst nachstehende, größtentheils ohnehin bekannte Umstände erörtern zu müßen. Obschon in den städtischen Kammeramtsrechnungen viele Jahre zurück nichts aufzufinden ist, daß an dem Kanale in der fraglichen Gasse auf Kosten der Stadtkommune je eine Reparatur vorgenommen wurde, so erscheint dieselbe doch in jener Zeit, als sie noch im Besitze der damals städtischen Kaserne war, in der bloßen Eigenschaft als Eigenthümerin des besagten Hauses berufen gewesen zu seyn, die Herhaltung desselben zu besorgen. Die Stadtkommune hatte diese Verpflichtung mit allen an der Enns u. Steyr liegenden Häusern gemein, von denen fast überall ordentliche Kanäle zu Nutzen und Vortheile, dann zur Reinlichkeit der Gebäude in die Flüße ausmünden, die aber sämmtlich von den betreffenden Hauseigenthü-

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