dieselbe anzuweisen, den entfallenden Betrag für diese Bottiche an Hrn. Neuhold dann auszube- zahlen, wenn nachgewie- sen seyn wird, daß die Auf- stellung derselben nach Vorschrift der kk. Baube- zirkes geschehen ist. Über diese Aufstel- lung ist nachträglich Rechnung hereinzuge- ben. Gaffl A. Vögerl Harratzmüller Amtmann Schriftführer
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