dieselbe anzuweisen, den entfallenden Betrag für diese Bottiche an Hrn. Neuhold dann auszubezahlen, wenn nachgewiesen seyn wird, daß die Aufstellung derselben nach Vorschrift der kk. Baubezirkes geschehen ist. Über diese Aufstellung ist nachträglich Rechnung hereinzugeben. Gaffl A. Vögerl Harratzmüller Amtmann Schriftführer
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