Realitätenbesitzer oder Inwoh- ner gewesen sind, abgenommenen Mortuars schon unterm 20 Sept. 851 Z. 3327 beschlossen, dieser Be- schluß hier nicht nur an allen öffentlichen Plätzen affigirt u. kundgemacht, sondern auch allen Hausbesitzern u. In- wohnern zugestellt, u. dage- gen von Niemand eine Be- rufung eingelegt wurde, daher und dieser Beschluß be- reits längst in Rechtskraft erwachsen ist, der Bezug dieser Veränderungsgebühren von den hohen u. höchsten Behörden nie- als eine Jurisdiktionsgebühr sondern stets nur als eine zur Bestreitung des städt. Haushaltes nothwendig er- achtete Einnahmsquelle aner- kannt wurde; endlich das h. Mi- nisterium des Innern mit Er- laß v. 11 Juni 855. Z. 11460 der Stadt- gemeinde dieser Bezug ohne alle Beschränkung noch bis Ende Oktober 853 zugestanden hat, so werden Sie hievon unter Rück- schluß Ihrer Rekursbeilage resp. der Taxnote mit dem Anhange rathschlägig verständiget, daß die Einzahlung des Ihnen auf- gerechneten Mortuarsbetra- ges ehestens erwartet werde, und im Falle Sie sich hierdurch be-
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