Ratsprotokoll vom 8. August 1854

Realitätenbesitzer oder Inwohner gewesen sind, abgenommenen Mortuars schon unterm 20 Sept. 851 Z. 3327 beschlossen, dieser Beschluß hier nicht nur an allen öffentlichen Plätzen affigirt u. kundgemacht, sondern auch allen Hausbesitzern u. Inwohnern zugestellt, u. dagegen von Niemand eine Berufung eingelegt wurde, daher und dieser Beschluß bereits längst in Rechtskraft erwachsen ist, der Bezug dieser Veränderungsgebühren von den hohen u. höchsten Behörden nieals eine Jurisdiktionsgebühr sondern stets nur als eine zur Bestreitung des städt. Haushaltes nothwendig erachtete Einnahmsquelle anerkannt wurde; endlich das h. Ministerium des Innern mit Erlaß v. 11 Juni 855. Z. 11460 der Stadtgemeinde dieser Bezug ohne alle Beschränkung noch bis Ende Oktober 853 zugestanden hat, so werden Sie hievon unter Rückschluß Ihrer Rekursbeilage resp. der Taxnote mit dem Anhange rathschlägig verständiget, daß die Einzahlung des Ihnen aufgerechneten Mortuarsbetrages ehestens erwartet werde, und im Falle Sie sich hierdurch be-

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