destatutes über diese Rekurse zu entscheiden, da dieser Gegen- stand zum natürlichen Wirkungs- kreise des Gemeinderathes gehört. Der Gemeinderath hat zwar schon über meinen Vortrag am 9. Mai d.J. ad No 2132 den einhelligen Be- schluß gefaßt, daß, da die Zahlungs- aufträge für Friedr. Poiger als Vormund der Doppler'schen Kinder u. Joach. Gschaider in Be- treff des 2% Mortuarsbezuges nach dem Beschluße des Gemein- derathes durch den Bürgermei- ster eingeleitet wurden, u. nach dem h. Erlasse des kk. Ministeri- um des Innern v. 11 July 853 Z. 11460 der Fortbezug dieses Gefälles bis 31. Oktober v.J. bewilliget ward, die Rekurseingaben dieser beiden u. den darin gestellten Be- gehren als Berufung gegen eine Verfügung des Gemeinderathes durch die löbl. kk. Bezkshptm. der h. kk. Statthalterey zur gnädig- sten Entscheidung zu unterbrei- ten seyen, was auch geschehen ist, u. worüber der bereits erwähn- te h. Erlaß herabgelangt wurde. Nachdem sich nun der Gemeinderat in dieser Absicht bereits schon zu- nächst ausgesprochen hat, u. dem selben jetzt der Beschluß vorbe- halten ist, ob nämlich auf der Einzahlung des Mortuarsbezuges von den Doppler'schen Kindern resp. deren Vormund Fried. Poiger, dann von Joach. Gschaider beharrt werde, so stelle ich im Be-
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