destatutes über diese Rekurse zu entscheiden, da dieser Gegenstand zum natürlichen Wirkungskreise des Gemeinderathes gehört. Der Gemeinderath hat zwar schon über meinen Vortrag am 9. Mai d.J. ad No 2132 den einhelligen Beschluß gefaßt, daß, da die Zahlungsaufträge für Friedr. Poiger als Vormund der Doppler'schen Kinder u. Joach. Gschaider in Betreff des 2% Mortuarsbezuges nach dem Beschluße des Gemeinderathes durch den Bürgermeister eingeleitet wurden, u. nach dem h. Erlasse des kk. Ministerium des Innern v. 11 July 853 Z. 11460 der Fortbezug dieses Gefälles bis 31. Oktober v.J. bewilliget ward, die Rekurseingaben dieser beiden u. den darin gestellten Begehren als Berufung gegen eine Verfügung des Gemeinderathes durch die löbl. kk. Bezkshptm. der h. kk. Statthalterey zur gnädigsten Entscheidung zu unterbreiten seyen, was auch geschehen ist, u. worüber der bereits erwähnte h. Erlaß herabgelangt wurde. Nachdem sich nun der Gemeinderat in dieser Absicht bereits schon zunächst ausgesprochen hat, u. dem selben jetzt der Beschluß vorbehalten ist, ob nämlich auf der Einzahlung des Mortuarsbezuges von den Doppler'schen Kindern resp. deren Vormund Fried. Poiger, dann von Joach. Gschaider beharrt werde, so stelle ich im Be-
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