aufgetragenen Zahlung. Da jedoch diese Ansicht auf ei- nen bloßen Irrthum beruht, der Gemeinderath schon un- term 20. Sept. 1851 Z. 3327 den einhelligen Beschluß ge- faßt hat, daß das 2 % Mor- tuar von allen hier Ver- storbenen ohne Unterschied des Standes u. ohne Berück- sichtigung ob dieselben hier Realitäten beseßen haben oder Inwohner gewesen sind, abzunehmen sey, die h. Ministerialverordnung vom 4. Okt. 1849 § 30 aus- drücklich erklärt, daß die Veränderungsgebühren, welche nicht unterthänige l.f. Märkte u. Städte zu ih- rem Vortheile für Kommu- nalzwecke beziehen, keinen Gegenstand der Grundent- lassungsvorschriften bil- den, endlich mit H. Minister. Erlaße vom 11. Juny 1853 Z. 11460 der Bezug der Verän- derungsgebühren ohne aller Beschränkung bis 31. Okt. 1853 zugestanden wurde, so trage ich an, das vorliegende Ge- such zu erledigen mit fol- gendem Bescheid: Nachdem die Aufrechnung u. Anforderung des 2 % Mortu- ars aus dem Nachlaßvermö- gen der am 21. Novbr. 1851 ver-
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