Ratsprotokoll vom 7. Juni 1854

aufgetragenen Zahlung. Da jedoch diese Ansicht auf einen bloßen Irrthum beruht, der Gemeinderath schon unterm 20. Sept. 1851 Z. 3327 den einhelligen Beschluß gefaßt hat, daß das 2 % Mortuar von allen hier Verstorbenen ohne Unterschied des Standes u. ohne Berücksichtigung ob dieselben hier Realitäten beseßen haben oder Inwohner gewesen sind, abzunehmen sey, die h. Ministerialverordnung vom 4. Okt. 1849 § 30 ausdrücklich erklärt, daß die Veränderungsgebühren, welche nicht unterthänige l.f. Märkte u. Städte zu ihrem Vortheile für Kommunalzwecke beziehen, keinen Gegenstand der Grundentlassungsvorschriften bilden, endlich mit H. Minister. Erlaße vom 11. Juny 1853 Z. 11460 der Bezug der Veränderungsgebühren ohne aller Beschränkung bis 31. Okt. 1853 zugestanden wurde, so trage ich an, das vorliegende Gesuch zu erledigen mit folgendem Bescheid: Nachdem die Aufrechnung u. Anforderung des 2 % Mortuars aus dem Nachlaßvermögen der am 21. Novbr. 1851 ver-

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