nicht mehr länger in diesem Zustande bleiben kann, Anschotterung nur eine halbe Abhilfe ist, u. für den Fall als höhern Orts die gegenwärtige Verbesserung wirklich als unzureichend erklärt werden sollte, die Verhandlung ob u. wie man die Schwierigkeiten dieser Paßage noch mehr zu ebnen haben werde, jedenfalls sich in die Länge ziehen dürfte, die Wahrscheinlichkeit, daß die Straße an dieser Stelle so bleiben wird, wie sie dermahl ist, vorherschend ist, die Pflasterung dieser Strecke nach den Dimensionen dieser Relation nicht kostspielig u. zweckmäßiger als Aufschotterung bleibt, so ist die Pflasterung dem Hefner allsogleich mit der Weisung aufzutragen, daß selbe bis Heil. Frohnleichnam vollendet werde. V. Section Nro. 2118 Dekr. der k.k. Bezkshptm., wornach Josef Kemmethmüller u. Mich. Neuhauser mit ihrer Rekurse wegen verweigerten Lohnkutscherbefugniß von h. Statthalterey zurückgewiesen wurden. Von dieser h. Statthalterey Entscheidung sind die Rekurrenten unter Ausfolgung ihrer Beilagen, u. die hiesigen Lohnkut-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2