storbenen Frau Barbara Schönthan v. Pernwald keineswegs eine Verfügung des Hrn. Bürgermeisters ist, sondern selbe vielmehr vom hiesigen Kassaamte auf Grund und in Vollziehung des gemeinderäthl. Beschlußes vom 20. Septb. 1851 Z. 3327 erfolgte, die h. Ministerial Verordnung vom 4. Okt. 1849 § 2 nur das unterthänige Freygeld von dem beweglichen Vermögen der Inwohner aufhob, dieselbe aber § 30 ausdrücklich erklärt, daß die Veränderungsgebühren, welche nicht unterthänige l.f. Städte u. Märkte zu ihrem Vortheile u. für Kommunalzwecke beziehen, keinen Gegenstand der Grundentlastungsvorschriften bilden; endlich mit h. minister. Erlaße vom 11. Juny 1853 Z. 11460 der Stadt Commune der Bezug der Veränderungsgebühren ohne alle Beschränkung bis 31. Okt. 1853 noch zugestanden wurde, so werden hievon die Bittsteller unter Rückschluß der Taxnoten zu Handen des erstunterschriebenen Hrrn. Frz. v. Schönthan mit dem Anhange rathschlägig verständiget, daß die Einzah-
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