storbenen Frau Barbara Schönthan v. Pernwald keines- wegs eine Verfügung des Hrn. Bürgermeisters ist, sondern selbe vielmehr vom hiesigen Kassaamte auf Grund und in Vollziehung des gemeinde- räthl. Beschlußes vom 20. Septb. 1851 Z. 3327 erfolgte, die h. Mi- nisterial Verordnung vom 4. Okt. 1849 § 2 nur das un- terthänige Freygeld von dem beweglichen Vermögen der Inwohner aufhob, dieselbe aber § 30 ausdrücklich er- klärt, daß die Veränderungs- gebühren, welche nicht un- terthänige l.f. Städte u. Märkte zu ihrem Vortheile u. für Kommunalzwecke beziehen, keinen Gegenstand der Grund- entlastungsvorschriften bil- den; endlich mit h. minister. Erlaße vom 11. Juny 1853 Z. 11460 der Stadt Commune der Be- zug der Veränderungsge- bühren ohne alle Beschrän- kung bis 31. Okt. 1853 noch zugestanden wurde, so wer- den hievon die Bittsteller unter Rückschluß der Tax- noten zu Handen des erst- unterschriebenen Hrrn. Frz. v. Schönthan mit dem An- hange rathschlägig ver- ständiget, daß die Einzah-
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