sung über die Fortdauer der Gewerbsstörung des Joh. Simader im Nachhange zu dem Berichte vom 4. Apr. ad No. 1460. Ist sich neuerdings an die kk. Bezkshptm. berichtlich zu ver- wenden. No. 2125. Eingabe der Schuhmacher In- nung pto Gewerbsstörung des Johann Simader. Der Schuhmacher Innung wird rathschlägig bedeutet, daß der h. Statthalterey Erlaß vom 15. Septbr. 1853 Z. 15190 die Be- rechtigung des Joh. Simader in Folge des mit der Straf- hausverwaltung zu Gar- sten abgeschloßenen Vertra- ges zur Erzeugung von Schusterarbeiten genau normirt u. ein Entgegen- handeln von Seite der Ge- meindebehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen strenge geahndet wird, es muß jedoch zum Einschreiten wieder die im Allgemeinen angezeigten Unzukömmlich- keiten u. Gewerbseingriffe von Fall zu Fall auf Ge- werbsstörung erkant wer- den, was mir durch die Vernehmung der Partheyen u. die Constatirung der Be- schwerden begründet wer- den kann. Übrigens wird Hr. Joh. Simader vorgeladen, ihm der geeigne-
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