Ratsprotokoll vom 9. Mai 1854

genstand zum natürlichen Wirkungskreise gehört, gemäß §. §. 75 86 & 91 der Gem. Ordg. der Stadt Steyr vom 11. Novbr. 850 dem Gemeinderathe vorbehalten, sey, u. von denselben nicht abgelehnt werden können. Hr. Bgmstr beruft sich auf den §. 89 der a.h. genehmigten Gemeinde Ordnung vom 11. 9ber 850, womit derselbe verpflichtet ist, die Beschlüße des Gemeinderathes in der von demselben angegebenen Art in Vollzug zu setzen, u. auf den §. 92, worin ihm die Gebahrung mit dem Gemeinde Vermögen obliegt, u. er sich genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten habe. Nachdem nun der GemeindeRath den Fortbezug des 2% Mortuars mit der Kundmachung vom 20. 7ber 851 Z. 3327 beschlossen hat, selber auch in den Ansätzen des Voranschlages enthalten ist, dem Gemeinde-Rathe der Fortbezug dieses Gefälles laut h. kk. Ministerial Erlasses vom 11. Juny 853 Z. 11460. intim. mit kk. Bezkshpm. Dekret vom 22. Juny 853. Z. 7488 bis 1. 9ber 853 bewilliget u. gestattet wurde, u. dieser Fortbezug bis zu diesem Tage vom Gemeinderathe weiters angeordnet wurde, die

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