Ratsprotokoll vom 11. April 1854

unbedingt hiezu verpflichtet. Übrigens ist Hr. Nutzinger mit Erled. v. 9. v.Mts. Z. 1064, die Entscheidung der löbl. k.k. Kam. Bezks. Verw. Wels bekannt gegeben werden, nach welcher derselbe für die Einzahlung dieser Gebühren mit dem Armeninstitute zur ungetheilten Hand als haftend erklärt wird. Nachdem aber Hr. Nutzinger mündlich sich äußerte, daß er zu dieser neuen Stiftung die vor dem Sterbtage der Frau Dellmor von ihn erhobenen Intreen. im Betrage von 80 fl C.M. nebst entfallenden Inteen. Coupons widmen wolle, so ist dieses großmüthige Geschenk in Empfang zu nehmen, darüber zu quittiren, u. bey der Simon Zachhuber'schen Stiftung in Rechnung zu bringen. Hr. Kaßier Göschl aber wird ferner angewiesen, diese Gebühren mit 451 fl 45 xr C.M. vorschußweise aus der M. V. Fondskaße an das k.k. Steueramt u. zwar noch vor Ende April abzuführen, die bezüglichen Staatspapiere u. den Nothhaft'schen Schuldbrief dort zu erheben, u. in der Mild. Vers. Fondskasse zu deponiren, u. den Inteen.- betrag vom 12. Dezbr. 1853 als dem Todestage der Frau Dellmour einzuleiten. Von diesen Intreen. sind die vor-

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