unbedingt hiezu verpflichtet. Übrigens ist Hr. Nutzinger mit Erled. v. 9. v.Mts. Z. 1064, die Entschei- dung der löbl. k.k. Kam. Bezks. Verw. Wels bekannt gegeben werden, nach welcher dersel- be für die Einzahlung dieser Gebühren mit dem Armen- institute zur ungetheilten Hand als haftend erklärt wird. Nachdem aber Hr. Nutzinger mündlich sich äußerte, daß er zu dieser neuen Stiftung die vor dem Sterbtage der Frau Dellmor von ihn erhobenen Intreen. im Be- trage von 80 fl C.M. nebst entfal- lenden Inteen. Coupons wid- men wolle, so ist dieses groß- müthige Geschenk in Empfang zu nehmen, darüber zu quit- tiren, u. bey der Simon Zach- huber'schen Stiftung in Rech- nung zu bringen. Hr. Kaßier Göschl aber wird ferner ange- wiesen, diese Gebühren mit 451 fl 45 xr C.M. vorschußweise aus der M. V. Fondskaße an das k.k. Steueramt u. zwar noch vor Ende April abzufüh- ren, die bezüglichen Staats- papiere u. den Nothhaft'schen Schuldbrief dort zu erheben, u. in der Mild. Vers. Fondskas- se zu deponiren, u. den Inteen.- betrag vom 12. Dezbr. 1853 als dem Todestage der Frau Dell- mour einzuleiten. Von diesen Intreen. sind die vor-
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