stättigung ihres betreffenden H. Bgmstrs. über die vorgenommene vorschriftsmäßige Beschau dessel- ben auszuweisen haben, widrigens angenommen würde, daß selbes nicht beschaut worden sey, u. derjenige wel- cher diese Vorschrift außer Acht läßt dem k.k. Bezirksgerichte zur Bestraffg. nach § 399 des St. G. B. angezeigt wer- den müßte. Wenn nun die Herrn Gemeinderäthe mit diesen probeweisen Antrag einver- standen sind, – so wären die H. Chur- schmiede Eppinger & Reisinger, wel- che hiezu qualifizirt sind, zu Proto¬ koll zu vernehmen, u. wenn sie sich damit einverstanden erklären, so wären an selbe sogleich die nöthi- gen Dekrete zu erlassen, u. das Kassaamt wegen Auszahlung der Remuneration in 1/2 jähr. Raten an selbe zu verständigen, u. die betreffenden Kundmachungen aus- zufertigen, wegen Überwachung der Befolgung dieser Vorschriften an das Polizeyamt das Dekret an das löbl. k.k. Gendarmerie Posten Commando die Note zu erlas- sen. Beschluß Sind hierüber vorerst die Churschmiede zu Protokoll zu vernehmen. Amtmann Schriftführer Gaffl Anton Haller A. Vögerl
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