pfarrbezirk zugetheilt erhielt, zu bestellen, u. für jeden derselben eine jährliche Remuneration von fl C.M. zu bestimmen u. anweisen zu lassen. Um nun dieser einzuführenden Maßregel, welche nach meinen Antrage am 1. v.Mts. zu beginnen hätte, die nöthige Controlle herzustellen, u. das Aufsichtspersonal in die Lage zu setzen, sich von der pünktl. Befolgung der Fleischbeschau zu jeder Stunde überzeugen zu können, u. damit sich endlich keiner mit der Unwissenheit der Gesetze entschuldigen kann, – wären sämmtl. hiesige Fleischhauer, Kleinschlächter, Stechviehhhändler, Fleischselcher u. Wurstmacher anzuweisen, sich sogleich steif eingebunden mit gewöhnlichen Schreibpapier versehene Bücher anzuschaffen, in welche die Fleischbeschauer, die bey jeder einzelnen vorgenommenen Beschau einzutragen hat, desgleichen waren auch die Fleischbeschauer anzuweisen, über alle Tag für Tag von ihnen vorgenommene Beschau ein eigens Protokoll zu führen, u. in selbes jede von ihm vorgenommen Beschau in jener Ordnung in welcher sie selbe vornahmen unter Anführung des Namens bey welchen selbe abgehalten, u. wie viel von jeder Gatung des geschlachteten Viehes beschaut wurde einzutragen hat. Diese Anordnung, so wie die übrigen rücksichtlich der Fleischbeschau zu beobachtenden Vorschriften sind unter Anführung der betreffenden Gesetzesstellen, mit einer eigenen gedruckten Kundmachung, welche hierorts zu publiziren, an allen öffentlichen Plätzen zu affigiren, u. nicht nur den hiesigen zur Fleischbeschau verpflichteten, sondern auch den den Öhlberg besuchenden Fleischhauern mittelst Currenda gegen ihre eigenhändige Empfangsbestättigung zuzustellen, – rücksichtlich der letzteren ist in dieser Kundmachung zu bemerken, daß sie sich über das zu Markt gebrachte Fleisch jedesmal mit der Be-
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