pfarrbezirk zugetheilt erhielt, zu bestellen, u. für jeden derselben eine jährliche Remuneration von fl C.M. zu bestimmen u. anweisen zu lassen. Um nun dieser einzuführenden Maßre- gel, welche nach meinen Antrage am 1. v.Mts. zu beginnen hätte, die nöthige Controlle herzustellen, u. das Aufsichtspersonal in die Lage zu setzen, sich von der pünktl. Befolgung der Fleischbeschau zu jeder Stunde überzeugen zu können, u. damit sich endlich keiner mit der Unwissenheit der Gesetze entschuldigen kann, – wären sämmtl. hiesige Fleischhauer, Kleinschläch- ter, Stechviehhhändler, Fleischselcher u. Wurst- macher anzuweisen, sich sogleich steif ein- gebunden mit gewöhnlichen Schreibpapier versehene Bücher anzuschaffen, in welche die Fleischbeschauer, die bey jeder einzel- nen vorgenommenen Beschau einzutragen hat, desgleichen waren auch die Fleischbeschauer anzuweisen, über alle Tag für Tag von ih- nen vorgenommene Beschau ein eigens Pro- tokoll zu führen, u. in selbes jede von ihm vorgenommen Beschau in jener Ordnung in welcher sie selbe vornahmen unter Anführung des Namens bey welchen selbe abgehalten, u. wie viel von jeder Ga- tung des geschlachteten Viehes beschaut wurde einzutragen hat. Diese Anordnung, so wie die übrigen rücksichtlich der Fleischbeschau zu beobach- tenden Vorschriften sind unter Anfüh- rung der betreffenden Gesetzesstellen, mit einer eigenen gedruckten Kund- machung, welche hierorts zu publiziren, an allen öffentlichen Plätzen zu affi- giren, u. nicht nur den hiesigen zur Fleischbeschau verpflichteten, sondern auch den den Öhlberg besuchenden Fleisch- hauern mittelst Currenda gegen ihre eigenhändige Empfangsbestättigung zuzustellen, – rücksichtlich der letzte- ren ist in dieser Kundmachung zu be- merken, daß sie sich über das zu Markt gebrachte Fleisch jedesmal mit der Be-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2