Bescheid Weil aus den gepflogenen Erhebungen unzweifelhaft her vorgeht, daß Hr. Johan Simader entgegen den h. StatthaltereyErlaße v. 15t. Septbr 853 Z. 15190 ohne Berechtigung das Schuhmacher Befugniß ausübt u. diese Ausübung bey ihrem Umfange u. der nachtheiligen Einwirkung auf die hier bestehenden Schuhmacher als eine um so strafbarere Gewerbstörung erkant werden muß, u. in Erwägung, daß bereits untern 19. Augst v.J. auf die Beschwerde der Vorsteher des Schuhmacherhandwerkes eine Verwarnung bey Vermeidung eines Strafbetrages erfolgte, wird dem H. Johann Simader ein Strafbetrag von 10 fl CMz zu Gunsten des hiesigen Armenfondes mit dem Bedeuten auferlegt, denselben binnen 8 Tagen bey dem hiesigen Kassamte zu erlegen, u. sich in Hinkunft dieser unbefugten Ausübung um so gewißer zu enthalten, als mit einer empfindlicheren Geldstrafe vorgegangen werden müßte. Hievon ist die SchuhmacherInung mittelst Rathschlag auf ihre Protokollarbeschwerde, Hr. Joh. Simader mit De-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2