Bescheid Weil aus den gepflogenen Er- hebungen unzweifelhaft her vorgeht, daß Hr. Johan Simader entgegen den h. Statthalterey- Erlaße v. 15t. Septbr 853 Z. 15190 ohne Berechtigung das Schuh- macher Befugniß ausübt u. diese Ausübung bey ihrem Umfange u. der nachtheili- gen Einwirkung auf die hier bestehenden Schuhmacher als eine um so strafbarere Gewerbstörung erkant werden muß, u. in Erwä- gung, daß bereits untern 19. Augst v.J. auf die Beschwer- de der Vorsteher des Schuh- macherhandwerkes eine Ver- warnung bey Vermeidung eines Strafbetrages erfolgte, wird dem H. Johann Simader ein Strafbetrag von 10 fl CMz zu Gunsten des hiesigen Armenfondes mit dem Be- deuten auferlegt, denselben binnen 8 Tagen bey dem hiesi- gen Kassamte zu erlegen, u. sich in Hinkunft dieser un- befugten Ausübung um so gewißer zu enthalten, als mit einer empfindlicheren Geldstrafe vorgegangen werden müßte. Hievon ist die Schuhmacher- Inung mittelst Rathschlag auf ihre Protokollarbeschwer- de, Hr. Joh. Simader mit De-
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