Ratsprotokoll vom 21. Februar 1854

v. 28. Aug. 1838 Z. 48708, dann unter Anwendung des § 260 II. Th. des St. G. B. zu einer Arreststrafe in der Dauer von 48 Stunden verschärft mit einmahligen Fasten verurtheilt. Zugleich werden die der Verurtheilten noch gehörigen 35 Maß Most als konfiszirt erklärt u. selber an die Unterstandler im Bruderhause vertheilt. Von dem ihr zur Last gelegten unsittlichen Zusammenleben mit Josef Aichinger aber, wird sie freygesprochen. Gegen dieses Erkenntniß steht der Beschuldigten nach § 110 der hiesigen Gemeinde Ordg. vom 11. Nov. 1850 der Rekurs an den Hrn. Statthalter offen, welchen sie nach dem Hofk. Dekr. v. 22. März 1827 Z. 7304 u. nach § 416 II. Th. des St. G. B. v. 3. Sept. 1803 binnen 24 Stunden anzumelden, u. binnen 3 Tagen einzubringen hat. Gründe Durch die Aussagen der Zeugen Franz Wimmer, Kath. Huber, Maria Jodelbaur, Josef Huber, Anna Huber, Franz Felbermayr u. Joh. Wiesinger, so wie durch das eigen Geständniß der Elisabeth Janik

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