Ratsprotokoll vom 21. Februar 1854

vom 16. Juny 1853 Z. 9495 heißt es: Der Gemeinderath war Kraft des Gemeindegesetzes vom 11. Novb. 1856 in vollen Rechte, die auf den bürgl. Realitäten haften- de Landsteuer aufzuheben. Hiedurch ist der Gemeinderaths- beschluß vom 30. Sept. 1851, wel- cher diese Aufhebung begrün- det, als vollkommen legal sanc- tionirt. Daraus fließt nun, daß es der Gemeindevertre- tung obliegt, die auf 744 Rea- litäten des Stadtbezirkes als Reallast grundbücherlich angetragene Reallast durch Erwirkung der Löschungsbe- willigung für immerwähren- de Zeiten zu beseitigen. Ich stelle daher den Antrag daß auf Grund des in Abschrift mitzugebenden oben bezogenen Statthalterey Erlaße an das k.k. Bezirksgericht Steyr das mit dem Sitzungs Protokolls Ex- trakte belegte Petitum da- hin gerichtet werde, daß die Extabulation ex officio be- wirkt werde. Hierüber erfolgte nach geschehener Abstimmung einhelliger Beschluß Ist sich nach dem Antrag

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2