Ratsprotokoll vom 21. Februar 1854

vom 16. Juny 1853 Z. 9495 heißt es: Der Gemeinderath war Kraft des Gemeindegesetzes vom 11. Novb. 1856 in vollen Rechte, die auf den bürgl. Realitäten haftende Landsteuer aufzuheben. Hiedurch ist der Gemeinderathsbeschluß vom 30. Sept. 1851, welcher diese Aufhebung begründet, als vollkommen legal sanctionirt. Daraus fließt nun, daß es der Gemeindevertretung obliegt, die auf 744 Realitäten des Stadtbezirkes als Reallast grundbücherlich angetragene Reallast durch Erwirkung der Löschungsbewilligung für immerwährende Zeiten zu beseitigen. Ich stelle daher den Antrag daß auf Grund des in Abschrift mitzugebenden oben bezogenen Statthalterey Erlaße an das k.k. Bezirksgericht Steyr das mit dem Sitzungs Protokolls Extrakte belegte Petitum dahin gerichtet werde, daß die Extabulation ex officio bewirkt werde. Hierüber erfolgte nach geschehener Abstimmung einhelliger Beschluß Ist sich nach dem Antrag

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