Ratsprotokoll vom 21. Februar 1854

und ist daher die Repartition ungesäumt einzuleiten. Nro. 826 Erinnerung wegen Einhebung der Schulkonkurrenz. Hr. Vize Bürgermeister Haller erstattet dießfalls nachstehenden Vortrag Die Verordnung der k.k. Landesschulbehörde v. 27. Juny 1851 Z. 1240 normirt in der Instruktion ad III, daß der von der Schulvogtey angefertigte Kosten Repartitions Ausweis, welcher die Schulgemeinde nach Maßgabe des Steuerguldens trift, der k.k. Bezkshptm. zur Genehmigung vorgelegt werde, welche sodann selben dem k.k. Steueramte zur Einhebung zuzustellen hat. Das Steueramt hat die eingehobenen Beträge an die Schulvogtey gegen Empfangsbestättigung abzuführen. (Kais. Verordg. v. 11. May 1851. LGb. Stk. 37 No. 213) In Gemäßheit dieser Anordnungen wurde die Schulkonkurrenz Repartition von 1852 mit dem Berichte No. 8883 der k.k. Bezkshptm. vorgelegt, u. laut Erled. vom 27. Augst. 1853 dem k.k. Steueramte

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2