Ratsprotokoll vom 21. Februar 1854

und ist daher die Reparti- tion ungesäumt einzu- leiten. Nro. 826 Erinnerung wegen Einhe- bung der Schulkonkur- renz. Hr. Vize Bürgermeister Haller erstattet dießfalls nachstehenden Vortrag Die Verordnung der k.k. Lan- desschulbehörde v. 27. Juny 1851 Z. 1240 normirt in der In- struktion ad III, daß der von der Schulvogtey angefertigte Kosten Repartitions Ausweis, welcher die Schulgemeinde nach Maßgabe des Steuergul- dens trift, der k.k. Bezkshptm. zur Genehmigung vorgelegt werde, welche sodann selben dem k.k. Steueramte zur Ein- hebung zuzustellen hat. Das Steueramt hat die einge- hobenen Beträge an die Schul- vogtey gegen Empfangsbe- stättigung abzuführen. (Kais. Verordg. v. 11. May 1851. LGb. Stk. 37 No. 213) In Gemäßheit dieser Anordnun- gen wurde die Schulkonkurrenz Repartition von 1852 mit dem Berichte No. 8883 der k.k. Bezkshptm. vorgelegt, u. laut Erled. vom 27. Augst. 1853 dem k.k. Steueramte

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