Ratsprotokoll vom 21. Februar 1854

e. Daß diese Zurückerstattung ohne Beirrung des Kassawesens nur in dem Vorgange für 1854 gut gemacht werden kann. f. Daß den begründeten Klagen der Mitbürger über den Druck dieser Anforderung volle Rechnung zu tragen Schuldigkeit ist. g. Daß die landesfürstl. Besteuerung in dem h. Ausmaße gegenüber der Stockung der hiesigen Eisenindustrie u. die durch die Ernte u. Handelsverhältniße so hoch gestiegenen Preise der nothwendigsten Lebensbedürfniße in die Waage zu legen kommt. h. Daß einer etwa sich ergebenden Verlegenheit der Zahlungsfähigkeit der Stadtkaßa durch strenges Einhalten der Präliminaransätze zeitgemäß begegnet werden könne, u. im Falle des unvermeidlichen Bedarfes durch die Deponirung von Staatspapieren für die nöthige Zeit durch das mäßige Opfer einer Zinsenzahlung vorgesorgt werden kann. i. Daß im Laufe dieses Jahrs der Stadtkaßa noh bedeutende Beträge aus der Zeit des Bestandes dar nach h. Ministerial Entscheidung mit Schluß 1853 aufgehobenen Mortuars u. Laudemiums zur Bestreitung des Haus-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2