Ratsprotokoll vom 21. Februar 1854

e. Daß diese Zurückerstattung ohne Beirrung des Kassawesens nur in dem Vorgange für 1854 gut gemacht werden kann. f. Daß den begründeten Klagen der Mitbürger über den Druck dieser Anforderung volle Rech- nung zu tragen Schuldigkeit ist. g. Daß die landesfürstl. Besteue- rung in dem h. Ausmaße ge- genüber der Stockung der hie- sigen Eisenindustrie u. die durch die Ernte u. Handelsverhältniße so hoch gestiegenen Preise der nothwendigsten Lebensbedürf- niße in die Waage zu legen kommt. h. Daß einer etwa sich ergeben- den Verlegenheit der Zahlungs- fähigkeit der Stadtkaßa durch strenges Einhalten der Prälimi- naransätze zeitgemäß begegnet werden könne, u. im Falle des unvermeidlichen Bedarfes durch die Deponirung von Staatspapie- ren für die nöthige Zeit durch das mäßige Opfer einer Zinsen- zahlung vorgesorgt werden kann. i. Daß im Laufe dieses Jahrs der Stadtkaßa noh bedeutende Be- träge aus der Zeit des Bestan- des dar nach h. Ministerial Ent- scheidung mit Schluß 1853 auf- gehobenen Mortuars u. Laude- miums zur Bestreitung des Haus-

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