Ratsprotokoll vom 21. Februar 1854

Werden nun, wie es Recht und Billigkeit u. die möglichste Schon- nung der Steuerpflichtigen ge- bietherisch vorschreibt, diese 4000 fl von obigen Abgang in Abzug gebracht, so kommt noch 977 fl durch die Umlage zu bedecken. Ich motivire den Schlußantrag mit folgenden: a. In Anbetracht daß der unzer- störbare Fond der Gemeindekas- se mit allen seinen ordentl. u. außerordentlichen Bedürf- nißen auf die Steuerkraft der im Gemeindebezirke Steuer zahlenden angewiesen ist, daher seine Quelle nie versiegen, wohl aber die Vertretung die gewis- senhafte Pflicht auf sich hat, sich im Kreise der wirklich nothwen- digen u. mit Schonung durchzu- führenden Auflage zu halten. b. Daß durch ein Trienium ohne etwas Außerordentliches zu lei- sten, die durch Umlage abge- forderten Beträge die enor- me Summe von 18.753 fl erreichten. d. Daß namentlich die Repartitionen von 1852–1853 30 % über das nach § 59 der Gemeinde-Ordnung ge- setzlich erlaubte höchste Ausmaß erhoben wurde, dieser ungesetz- liche Vorgang die Rüge der hohen Statthalterey in dem Erlaße vom 16. Juni 1853 Z. 9495 zur Folge hatte, u. in Würdigung des finanziellen Sachverhaltes eine Zurückerstat- tung des zu viel erhobenen der Ge- rechtigkeit u. Billigkeit angemessen ist.

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