Ratsprotokoll vom 21. Februar 1854

Werden nun, wie es Recht und Billigkeit u. die möglichste Schonnung der Steuerpflichtigen gebietherisch vorschreibt, diese 4000 fl von obigen Abgang in Abzug gebracht, so kommt noch 977 fl durch die Umlage zu bedecken. Ich motivire den Schlußantrag mit folgenden: a. In Anbetracht daß der unzerstörbare Fond der Gemeindekasse mit allen seinen ordentl. u. außerordentlichen Bedürfnißen auf die Steuerkraft der im Gemeindebezirke Steuer zahlenden angewiesen ist, daher seine Quelle nie versiegen, wohl aber die Vertretung die gewissenhafte Pflicht auf sich hat, sich im Kreise der wirklich nothwendigen u. mit Schonung durchzuführenden Auflage zu halten. b. Daß durch ein Trienium ohne etwas Außerordentliches zu leisten, die durch Umlage abgeforderten Beträge die enorme Summe von 18.753 fl erreichten. d. Daß namentlich die Repartitionen von 1852–1853 30 % über das nach § 59 der Gemeinde-Ordnung gesetzlich erlaubte höchste Ausmaß erhoben wurde, dieser ungesetzliche Vorgang die Rüge der hohen Statthalterey in dem Erlaße vom 16. Juni 1853 Z. 9495 zur Folge hatte, u. in Würdigung des finanziellen Sachverhaltes eine Zurückerstattung des zu viel erhobenen der Gerechtigkeit u. Billigkeit angemessen ist.

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