ten Gewerbsstörung. Ist an Wilhelm Krispin das Dekret zu erlassen, daß er in Erwägung der untern 28. Nov. 1853 Z. 3963 erhaltenen Verwarnung, u. des aus dem Protokolle v. 16. Febr. d.J. eingestandenen unbefugten Eingriffs in das Uhrmacherbefugniß als Gewerbsstörer erkannt u. daher mit einer Geldstrafe von 2 fl C.M. zu dem hiesigen Armenfonde mit dem Bedeuten belegt werden müsse, diesen Betrag binnen 14 Tagen bey der Gemeindekaßa einzubezahlen, u. sich in Hinkunft bey Vermeidung eines höheren Pönale der unberechtigten Ausübung dieses Erwerbszweiges zu enthalten. Die confiszirten Gegenstände werden gegen Empfangsbestättigg. ausgefolgt. Hievon sind das Kassaamt zur Vorschreibung, u. die hiesigen Uhrmacher zu Handen des Hr. Staretscheck rathschlägig zu verständigen. Nro. 707 Erwerbsteuer Erklärung des Lederermstrs. John auf die Verwendung seiner Stampfe gegen Entgeld. Diese Erklärung wird zur Wissenschaft genommen, u. unter Ewi neegme nd Ee rr lwö bi rl .k ku .nkg. bde ys kE. rHwpet rmb.-
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