Ratsprotokoll vom 21. Februar 1854

habe. Von der der Elisabeth Janik weiter zur Last gelegten unsittlichen Zusammenleben mit Josef Aichinger mußte selbe freigesprochen werden, da sich diese Beschuldigung durch die Zeugenvernehmungen durchaus nicht erheben ließ, u. selbe sowohl von der Janik als von Aichinger feyerlichst widersprochen wird. Da übrigens die im § 98 der hiesigen Gem. Ordg. u. im § 454. der St. P. O. rücksichtlich des Verfahrens in den der Gem. Pol. zugewiesenen Übertrettungsfällen zugesicherten Vorschriften noch nicht eingelangt sind, so wurde sich an das bey derleyigen Übertr. überhaupt vorgeschriebene sum. Verfahren u. rücksichtlich der Rekursfrist in Folge h. Hofk. Dekr. v. 22. März 1827 Z. 7304 an den § 416 III. Th. des St. G. B. v. 3. Septbr. 1803 gehalten. Wenn nun die anwesenden Hrrn. mit mir einverstanden sind, so wäre das Erkenntniß hiernach auszufertigen, der Elisabeth Janik sogleich zu publiziren

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