habe. Von der der Elisabeth Janik weiter zur Last gelegten unsittlichen Zusammenle- ben mit Josef Aichinger mußte selbe freigespro- chen werden, da sich diese Beschuldigung durch die Zeugenvernehmungen durchaus nicht erheben ließ, u. selbe sowohl von der Janik als von Ai- chinger feyerlichst wider- sprochen wird. Da übrigens die im § 98 der hiesigen Gem. Ordg. u. im § 454. der St. P. O. rück- sichtlich des Verfahrens in den der Gem. Pol. zuge- wiesenen Übertrettungs- fällen zugesicherten Vor- schriften noch nicht ein- gelangt sind, so wurde sich an das bey derleyi- gen Übertr. überhaupt vorgeschriebene sum. Ver- fahren u. rücksichtlich der Rekursfrist in Folge h. Hofk. Dekr. v. 22. März 1827 Z. 7304 an den § 416 III. Th. des St. G. B. v. 3. Septbr. 1803 gehalten. Wenn nun die anwesenden Hrrn. mit mir einverstan- den sind, so wäre das Er- kenntniß hiernach auszu- fertigen, der Elisabeth Ja- nik sogleich zu publiziren
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