Ratsprotokoll vom 21. Februar 1854

also nach § 260 II. Th. des St. G. B. ein Arrest von 3 Tagen 14 Stunden entfallen wür- de, aber dieser § aber auch die Abkürzung der gesetz- lich bestimmten Dauer des Arrestes in dem Falle ge- stattet, wenn der Sträfling durch eine längere Anhal- tung in seinem Erwer- be benachtheiligt wird, u. dieß bey der beschuldigten da sie vom kärglichen Verdien- ste lebt, angenommen werden muß, hiebey über der Ar- rest nach § 253 zu verschär- fen ist, so rechtfertigt sich mit Hinblick auf die mil- dernden u. erschwerenden Umstände, die ein Erkennt- niße ausgesprochene Ar- reststrafe sowohl als die verhängte Konfiskation des der Beschuldigten nach gehörigen Getränkes. Der übrige Most müßte den angeblichen Eigen- thümern überlassen werden, da ihnen die Be- schuldigg., daß dieß nur Verabredung sey, u. der ganze getroffene Most der Janik gehöre, eben so wenig als der Umstand erwiesen werden kann, daß einer oder der andere hievon etwas ausgeschenkt

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